Kaum ein Geschäftsführer kann heute noch sicher sagen, welche der neuen EU-Nachhaltigkeitsvorschriften sein Unternehmen tatsächlich betrifft – zu oft wurden Fristen verschoben, Schwellenwerte geändert und Pflichten im Rahmen der Omnibus-Pakete neu geschnitten. Hier der aktuelle Stand, kompakt und ohne Juristendeutsch.

CBAM – der CO2-Grenzausgleich für Importe

Wer: Importeure von Zement, Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom – ab mehr als 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr · Ab wann: Regelphase seit 01.01.2026

Seit Jänner 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism in der Regelphase: Wer betroffene Waren in die EU importiert, braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder und muss für die grauen Emissionen seiner Importe Zertifikate erwerben. Die gute Nachricht aus dem Omnibus-Paket: Die neue Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Jahr nimmt rund 90 % der bisher betroffenen Importeure aus der Pflicht – erfasst bleiben trotzdem etwa 99 % der Emissionen. Wer über der Schwelle liegt und noch keinen Anmelderstatus hat, sollte das umgehend nachholen.

EUDR – entwaldungsfreie Lieferketten

Wer: Unternehmen, die Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz bzw. daraus gefertigte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder exportieren · Ab wann: große Unternehmen 30.12.2026, Kleinst- und Kleinunternehmen 30.06.2027

Die Entwaldungsverordnung wurde zweimal verschoben – aktuell gilt (nach Verordnung (EU) 2025/2650): Große Unternehmen müssen ab 30. Dezember 2026 nachweisen, dass ihre Rohstoffe nicht von nach 2020 entwaldeten Flächen stammen; Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis 30. Juni 2027 Zeit. Kern der Pflicht ist eine Sorgfaltserklärung mit Geolokalisierung der Anbauflächen. Betroffen sind übrigens auch viele, die es nicht erwarten: Möbelhändler (Holz), Drucker (Papier), Lebensmittelproduzenten (Kakao, Kaffee, Soja im Futtermittel) oder Reifenhändler (Kautschuk).

PPWR – die neue Verpackungsverordnung

Wer: praktisch jedes Unternehmen, das Verpackungen in der EU in Verkehr bringt – vom Hersteller bis zum Onlinehändler · Ab wann: 12.08.2026

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (EU) 2025/40 gilt seit wenigen Tagen: Seit 12. August 2026 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen – inklusive Konformitätserklärung und technischer Dokumentation je Verpackungsart, Minimierungsgebot (kein unnötiges Volumen, kein Luftverpacken) und Schwermetall-Grenzwerten. Weil die PPWR als Verordnung direkt gilt, gibt es keinen nationalen Umsetzungspuffer. Wer seine Verpackungs-Stammdaten noch nicht dokumentiert hat, hat jetzt ein akutes Thema.

EmpCo – Schluss mit pauschalen Green Claims

Wer: jedes Unternehmen, das mit Umweltaussagen wirbt (B2C) · Ab wann: 27.09.2026

Die Empowering-Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet ab 27. September 2026 pauschale Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“, wenn sie nicht durch anerkannte Zertifizierungen oder nachweisbare Daten gedeckt sind. Auch Werbung mit CO2-Kompensation als „Klimaneutralität“ ist dann unzulässig. Die separate Green Claims Directive wurde zwar zurückgezogen – EmpCo kommt aber definitiv und wirkt über das Lauterkeitsrecht: Verstöße sind abmahnfähig. Marketing und Produkttexte gehören daher jetzt auf den Prüfstand.

CSRD & ESRS – entschärft, aber nicht erledigt

Wer: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und über EUR 450 Mio. Nettoumsatz · Status: Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 in Kraft, Österreich: NaBeG beschlossen

Durch das Omnibus-Paket wurde die Berichtspflicht deutlich eingegrenzt: Verpflichtend berichten müssen künftig nur noch Unternehmen, die beide Schwellen überschreiten – und zwar nach den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), die derzeit überarbeitet und spürbar verschlankt werden. Österreich hat die Umsetzung mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) im Jänner 2026 beschlossen. Für alle darunter gilt: Die Pflicht verschwindet oft nur auf dem Papier – Banken, Konzernkunden und Ausschreibungen verlangen ESG-Daten trotzdem. Für KMU ist der freiwillige VSME-Standard der pragmatische Weg, auskunftsfähig zu bleiben, ohne den vollen ESRS-Apparat aufzubauen.

CSDDD – die Lieferketten-Sorgfaltspflicht

Wer: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und über EUR 1,5 Mrd. Jahresumsatz · Ab wann: anwendbar ab 26.07.2029

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive verpflichtet zur Sorgfalt entlang der Lieferkette – Menschenrechte und Umwelt. Auch sie wurde per Omnibus deutlich entschärft: höhere Schwellen, Anwendung erst ab Mitte 2029. Direkt betroffen sind damit nur noch sehr große Unternehmen. Indirekt trifft sie aber viele früher: Wer Konzerne beliefert, bekommt deren Sorgfaltspflichten als Lieferantenanforderung weitergereicht – Fragebogen, Audits, Vertragsklauseln inklusive.

Am Horizont

Zwei Themen sollten Geschäftsführer zumindest am Radar haben: die EU-Taxonomie, weil Banken sie zunehmend in die Finanzierungskonditionen einpreisen, und die Ökodesign-Verordnung (ESPR) mit dem Digitalen Produktpass, der schrittweise für immer mehr Produktgruppen verpflichtend wird – und erneut belastbare Produkt- und Lieferkettendaten voraussetzt.

Was Geschäftsführer jetzt tun sollten

Stand: 20. August 2026. Dieser Beitrag gibt Fristen und Schwellenwerte nach bestem Wissen wieder, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die EU-Regulatorik ist weiter in Bewegung – maßgeblich sind die im EU-Amtsblatt veröffentlichten Rechtstexte.

Werner Hingerl

Compliance-Experte (ISO 37301, Aufbau & Zertifizierung in 5 Ländern) mit täglicher operativer Praxis in der ESG-Regulatorik – von der Wesentlichkeitsanalyse bis zum fertigen Report. Mehr zu Compliance-Leistungen →

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